Kurz zusammengefasst: Seit dem 27.07.2026 ist der „Digital Omnibus on AI” (VO (EU) 2026/1744) in Kraft. Er verschiebt die Maschinenverordnung (VO (EU) 2023/1230) im Anhang I der KI-Verordnung von Abschnitt A nach Abschnitt B – das betrifft den Anhang der KI-Verordnung, nicht den Anhang I der Maschinenverordnung selbst. Die KI-spezifischen Sicherheitsanforderungen für Maschinen wandern stattdessen per delegiertem Rechtsakt bis spätestens 02.08.2028 in Anhang III der Maschinenverordnung. Der reguläre Geltungsbeginn der Maschinenverordnung – 20.01.2027 – bleibt davon unberührt. Wer beide Verordnungen und den Omnibus gerade durcheinanderbringt, ist damit nicht allein.
Warum gerade jetzt drei Fristen kursieren
Wer im Sommer 2026 „Maschinenverordnung KI-Verordnung Frist” sucht, findet mindestens drei Daten, die alle irgendwie richtig klingen: 02.08.2027, 02.12.2027, 02.08.2028. Dazu ein vierter Fixpunkt, der Maschinenbauer eigentlich am meisten betrifft: der 20.01.2027. Die Verwirrung hat einen konkreten Auslöser: den Digital Omnibus on AI, der am 27.07.2026 in Kraft getreten ist und die ursprüngliche Systematik der KI-Verordnung für Maschinen verändert hat. Dieser Beitrag sortiert die Fristen nach Rechtsgrundlage, EUR-Lex-Beleg und Betroffenheit – damit klar wird, welches Datum für welche Frage tatsächlich zählt.
Die Maschinenverordnung: was wann gilt
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ist am 19.07.2023 in Kraft getreten, aber nicht vollständig anwendbar geworden. Einzelne Artikel galten schon früher, der Regelungskern folgt erst 2027:
| Datum | Was gilt ab diesem Datum |
|---|---|
| 19.07.2023 | Inkrafttreten; einzelne Artikel sofort anwendbar (u. a. Art. 6(7), 48, 52) |
| 20.01.2024 | Art. 26–42 – Vorschriften zu notifizierten Stellen |
| 20.07.2024 | Art. 6(2)–(6), (8), (11), 47, 53(3) |
| 20.01.2027 | Regelungskern der Verordnung – der Stichtag, der für die meisten Hersteller zählt |
Bis zum 19.01.2027 gilt parallel weiter die alte Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – ein Übergangsregime ohne Regelungslücke, kein „Countdown ins Nichts”. Diese Struktur ist über den EUR-Lex-Summary sowie mehrere unabhängige Fachquellen (u. a. Pilz, TÜV Rheinland) übereinstimmend belegt.
Anhang I der Maschinenverordnung unterscheidet zwei Klassen: Teil A verlangt eine obligatorische Konformitätsbewertung durch eine notifizierte Stelle (Drittprüfung zwingend); Teil B ist ebenfalls als hochriskant eingestuft, erlaubt aber Selbstzertifizierung, sofern einschlägige harmonisierte Normen eingehalten werden. Für KI relevant sind zwei Positionen in Teil A: Position 5 – Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten – und Position 6 – Maschinen, die solche eingebetteten Systeme enthalten, bezogen auf genau diese Systeme. Erwägungsgrund 54 der Maschinenverordnung begründet die Aufnahme explizit mit „data dependency, opacity, autonomy and connectivity” solcher Systeme. An diesen beiden Positionen hat der Digital Omnibus nichts geändert – dazu gleich mehr.
Die KI-Verordnung: der gestaffelte Geltungsbeginn
Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 tritt nicht an einem Stichtag komplett in Kraft, sondern in vier Wellen (Art. 113, Ausgangsfassung):
| Datum | Was greift |
|---|---|
| 02.02.2025 | Kapitel I+II – u. a. verbotene Praktiken |
| 02.08.2025 | Kapitel III Abschnitt 4, V, VII, XII + Art. 78 – notifizierte Stellen, Governance |
| 02.08.2026 | Grundsätzlicher Geltungsbeginn (Auffangregel) |
| 02.08.2027 | Art. 6(1) – Pflichten für KI als Sicherheitsbauteil in Produkten nach Anhang I, ursprünglich auch die Maschinenverordnung |
Genau die letzte Zeile ist der Punkt, an dem der Digital Omnibus eingreift.
Was der Digital Omnibus am 27.07.2026 wirklich geändert hat
Zwei Präzisierungen, die in vielen Kurzmeldungen verloren gehen:
1. Zwei Daten, zwei Ereignisse. Die politische Einigung im Trilog zur Maschinen-Sonderregel fiel am 07.05.2026 – daher kursiert „Mai 2026” als Bezugsdatum. Der formale Rechtsakt, VO (EU) 2026/1744, wurde erst am 24.07.2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 27.07.2026 in Kraft. Für die Frage „gilt das schon” zählt der 27.07.2026, nicht der Mai-Termin.
2. Welcher Anhang I gemeint ist. Das ist der Punkt, der die meiste Verwirrung stiftet: Die vielzitierte Verschiebung „von Teil A nach Teil B” betrifft nicht den Anhang I der Maschinenverordnung (dort bleiben die Positionen 5 und 6 unverändert in Teil A, weiterhin mit Drittprüfpflicht). Sie betrifft den Anhang I der KI-Verordnung – die Liste der Harmonisierungsrechtsakte, deren Anwendungsbereich sich mit der KI-Verordnung überschneidet, unterteilt in Abschnitt A (volle KI-VO-Pflichtenkaskade) und Abschnitt B (reduzierter Pflichtenkreis). Die Maschinenverordnung als Rechtsakt wurde dort von Abschnitt A nach Abschnitt B verschoben. Erwägungsgrund 42 der VO (EU) 2026/1744 formuliert es so: „it is appropriate to move to a sectoral approach by moving Regulation (EU) 2023/1230 from Section A to Section B of Annex I to Regulation (EU) 2024/1689.”
Praktische Folge: Die volle horizontale Pflichtenkaskade aus Kapitel III der KI-Verordnung greift für Maschinen-KI nicht mehr automatisch über den Anhang-I-Mechanismus. Stattdessen wandern die KI-spezifischen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen sektorspezifisch in die Maschinenverordnung selbst – konkret in deren Anhang III, per delegiertem Rechtsakt, der laut Erwägungsgrund 42 „by 2 August 2028” anwendbar sein soll. Das ist die Herkunft des vierten kursierenden Datums, 02.08.2028.
Ein Nebenbefund, der nicht die Maschinenverordnung selbst betrifft, aber oft in denselben Suchergebnissen auftaucht: Derselbe Omnibus verschiebt auch die allgemeine Hochrisiko-Frist für eigenständige Anhang-III-KI-Systeme nach Art. 6(2) KI-VO von 02.08.2026 auf 02.12.2027 (Erwägungsgrund 40). Das ist ein separater Mechanismus – er betrifft eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme, nicht KI als eingebettetes Sicherheitsbauteil einer Maschine nach dem Annex-I-Pfad. Beide Daten in einen Topf zu werfen ist der häufigste Fehler, den man in Foren und LinkedIn-Kommentaren aktuell liest.
Was das für Anhang III der Maschinenverordnung praktisch bedeutet
Anhang III der Maschinenverordnung – die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau – ist gegenüber der alten Richtlinie bereits um KI, Cybersicherheit, Mensch-Roboter-Kollaboration, IoT-Konnektivität, Software-Update-Wirkungen und funktionale Sicherheit erweitert worden. Der delegierte Rechtsakt aus dem Digital-Omnibus-Paket ergänzt diesen Anhang bis 02.08.2028 zusätzlich um KI-spezifische Anforderungen. Der Entwurf dieses delegierten Rechtsakts selbst war zum Stand dieses Artikels noch nicht veröffentlicht – sobald das passiert, ist das der nächste Trigger für eine inhaltliche Aktualisierung dieses Beitrags.
Praxisbeispiel: wo diese Unterscheidung tatsächlich zum Tragen kommt
Aus zwölf Jahren Kundenbetreuung und Reklamationsabwicklung bei einem Spritzgießmaschinen-OEM ist ein Muster vertraut: Sobald ein bildbasiertes Prüfsystem – etwa eine Kamera, die Bauteilfehler erkennt und bei Auffälligkeiten den Prozess stoppt – nicht mehr mit fest programmierten Schwellwerten arbeitet, sondern mit einem trainierten Modell, stellt sich sofort die Frage: Ist das ein „Sicherheitsbauteil mit selbstentwickelndem Verhalten” im Sinne von Anhang I Position 5? Die Antwort hängt daran, ob das System tatsächlich eine Sicherheitsfunktion gewährleistet (z. B. den Not-Halt auslöst) oder „nur” eine Qualitätsentscheidung trifft, die keine Sicherheitsfunktion ist. Diese Abgrenzung war schon vor dem Digital Omnibus zu treffen – und sie bleibt es, weil sich an Position 5/6 nichts geändert hat. Was sich durch den Omnibus ändert, ist die Frage, welche zusätzlichen KI-VO-Pflichten neben der Maschinenverordnung greifen – und die Antwort ist ab 27.07.2026: deutlich weniger als ursprünglich vorgesehen, dafür perspektivisch mehr innerhalb der Maschinenverordnung selbst.
Checkliste: in fünf Schritten einordnen, wo Ihre Maschine steht
- Fällt das betroffene System unter Anhang I Position 5 oder 6 der Maschinenverordnung? Prüfen Sie, ob ein Sicherheitsbauteil mit ML-basiertem, (teil-)selbstentwickelndem Verhalten eine Sicherheitsfunktion gewährleistet – nicht, ob irgendwo KI im Produkt steckt.
- Ist das Inverkehrbringen vor oder nach dem 20.01.2027 geplant? Vor dem Stichtag gilt weiter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; danach die Maschinenverordnung.
- Prüfen Sie, ob Ihr Produkt/Ihre Kategorie im Anhang I der KI-Verordnung noch in Abschnitt A oder in Abschnitt B steht – für die Maschinenverordnung ist das seit 27.07.2026 Abschnitt B, mit entsprechend reduzierter horizontaler KI-VO-Pflichtenkaskade.
- Beobachten Sie den delegierten Rechtsakt zu Anhang III der Maschinenverordnung. Er ist die Stelle, an der KI-spezifische Anforderungen konkret werden – Ziel-Anwendung 02.08.2028, Entwurf steht aktuell noch aus.
- Dokumentieren Sie den Prüfzeitpunkt. Bei einem so bewegten Rechtsrahmen ist ein Datumsvermerk in der technischen Dokumentation („geprüft nach Stand DD.MM.YYYY”) mehr wert als eine einmalige Einschätzung ohne Zeitstempel.
Laufende Konstruktionsprojekte über den Stichtag hinweg
Ein Projekt, das heute unter der alten Maschinenrichtlinie begonnen wurde und erst nach dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht wird, unterliegt ab diesem Zeitpunkt der neuen Maschinenverordnung – nicht mehr der Richtlinie, unter der die Konstruktion begonnen wurde. Für Projekte mit KI-Komponenten kommt die oben beschriebene Einordnung nach Anhang I Position 5/6 hinzu. Wer hier zu spät nachprüft, riskiert eine Konformitätserklärung, die zum Zeitpunkt der Auslieferung auf der falschen Rechtsgrundlage beruht.
FAQ
Gilt die KI-Verordnung jetzt auch für Maschinen? Ja, aber nicht mehr über die volle horizontale Pflichtenkaskade aus Anhang I Abschnitt A – seit 27.07.2026 ist die Maschinenverordnung dort in Abschnitt B eingeordnet, mit sektorspezifischem Ansatz über Anhang III der Maschinenverordnung selbst.
Welche Frist gilt jetzt: 02.08.2027, 02.12.2027 oder 02.08.2028? Für Maschinen mit KI-Sicherheitsbauteilen ist die 02.08.2027-Frist durch den sektorspezifischen Ansatz überholt; maßgeblich ist der 02.08.2028-Zieltermin für den delegierten Rechtsakt zu Anhang III der Maschinenverordnung. 02.12.2027 betrifft eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 6(2) KI-VO), nicht den Maschinen-Sonderweg.
Ändert sich durch den Digital Omnibus etwas an Anhang I der Maschinenverordnung selbst? Nein. Positionen 5 und 6 in Teil A bleiben unverändert, inklusive der Pflicht zur Drittprüfung durch eine notifizierte Stelle. Verschoben wurde der Anhang I der KI-Verordnung, nicht der Maschinenverordnung.
Was gilt für ein Projekt, das jetzt läuft und erst 2027 fertig wird? Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der Konstruktionsbeginn. Nach dem 20.01.2027 gilt die Maschinenverordnung.
Gibt es schon harmonisierte Normen, auf die man sich stützen kann? Für die Maschinenverordnung läuft der Normungsauftrag C(2025) 129 an CEN/CENELEC mit Phase-1-Meilenstein 20.01.2026. Für die KI-VO-Normen (JTC 21) war zum Stand dieses Artikels noch keine Norm im Amtsblatt veröffentlicht – damit besteht noch keine Konformitätsvermutung nach Art. 40 KI-VO.
Für den Einzelfall
Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung und keine verbindliche Klassifizierung im Einzelfall. Ob ein konkretes System unter Anhang I Position 5/6 fällt und welche Konformitätsbewertung daraus folgt, besprechen Sie mit Ihrer benannten Stelle oder Rechtsabteilung.
Quellen
- VO (EU) 2023/1230 – Maschinenverordnung, EUR-Lex Summary
- VO (EU) 2024/1689 – KI-Verordnung, Art. 113 (activeMind.legal)
- VO (EU) 2024/1689 – KI-Verordnung, Art. 113 (artificialintelligenceact.eu)
- VO (EU) 2026/1744 – Digital Omnibus on AI, Amtsblatt-Volltext
- Gibson Dunn: EU AI Act Omnibus Agreement – Postponed High-Risk Deadlines
- Pilz: Machinery Regulation – Übersicht
- TÜV: New Machinery Regulation EU 2023/1230
- Baker McKenzie: Machinery Regulation – Product Risk Radar
- CEN-CENELEC: Artificial Intelligence – Areas of Work
- KLA Digital: JTC 21 Standards Tracker
Mehr zum Hintergrund: Über mich – 20 Jahre Präzisionsfertigung, Meister, heute Software Engineer.